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Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwerbehinderte Personen beantragen
Volltext
Erleichterungen für behinderte Menschen bei der Kraftfahrzeugsteuer
Behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind, kann eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 Prozent eingeräumt werden, wenn sie nicht die unentgeltliche Beförderung gegen Eigenbeteiligung gewählt haben.
Behinderte Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) und/oder hilflos (Merkzeichen H) sind, werden neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr von der Zollverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen und auf entsprechenden Antrag hin von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt.
Handlungsgrundlage(n)
- § 17 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- § 7 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Fachlich freigegeben durch
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.01.2018
Zuständige Stelle
Nähere Auskünfte dazu gibt Ihnen das Hauptzollamt Stralsund (HZA) mit seinen Festsetzungsstellen in Rostock und Neubrandenburg.
Hauptzollamt Stralsund (HZA):
Hiddenseer Str. 6
18439 Stralsund
Tel. 03831/356-10
Festsetzungsstelle Rostock
des HZA Stralsund
Doberaner Str. 114
18057 Rostock
Tel. 0381/203656-0
Festsetzungsstelle
Neubrandenburg
des HZA Stralsund:
Ihlenfelder Str. 112 - 114
17034 Neubrandenburg
Tel. 0395/3503-100