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Nachtarbeiten

Nächtlicher Lärm auf Baustellen

 © Koonsiri/Adobe Stock

Lärmintensive, zu Nachbarschaftsbelästigungen führende gewerbliche Bauarbeiten sind in der Nachtzeit von 20 bis 07 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig. In technologisch begründeten, nicht vermeidbaren Ausnahmefällen oder im öffentlichen Interesse kann jedoch eine Ausnahme­genehmigung erteilt werden. Bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung sind die folgenden Verfahrenshinweise zu beachten.

Ausnahmegründe

Wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder es keine andere technische Möglichkeit gibt, z.B. bei:

  • der Versorgungssicherheit mit Gas, Wasser, Elektrizität, Wärme/Fernwärme;
  • einer ungestörten Aufrechterhaltung des öffentlichen Schienenverkehrs;
  • der Leichtigkeit und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs;
  • einer bestimmten Art der Baudurchführung (z.B. bei umfangreichen Gleitschalungsarbeiten).

In solchen Fällen sind rechtzeitig entsprechende Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des ruhestörenden Lärms zu stellen.

Antragsform und -inhalt

Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bedürfen der Schriftform (sind darüber hinaus jedoch nicht an eine Form gebunden) und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers.
  • Zeitraum (Datum, Uhrzeit/en) für den die Ausnahme beantragt wird.
  • Detaillierte Beschreibung des gewählten Bauverfahrens und Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Baumaßnahme bzw. Begründung für spezifische bautechnische oder sonstige Notwendigkeiten für die Durchführung von Arbeiten mit ruhestörendem Lärm zur Nachtzeit.
  • Vorlage eines Bauablaufplanes.
  • Ort der Baudurchführung (Lageplan mit Kennzeichnung der Baustelle und besonders sensibler Bereiche).
  • Art und Anzahl der zum Einsatz kommenden Baumaschinen und Geräte.
  • Benennung eines Ansprechpartners des Bauherrn und der ausführenden Firma mit Adresse und (Mobil-) Telefonnummer.
Abschließende Hinweise

Ausnahmegenehmigungen können in der Regel nur erteilt werden, wenn alle nach dem Stand der Technik zur Emissionsbegrenzung und Lärmabschirmung möglichen technischen und betrieblichen Maßnahmen auf der Baustelle, sowie an den Maschinen und Geräten getroffen werden.

Anträge auf Ausnahmezulassung sind formlos schriftlich oder per E-Mail (siehe Kontakt) an die Landeshauptstadt Schwerin, Fachdienst Umwelt (36.3), Am Packhof 2- 6, 19053 Schwerin zu richten.

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Immissionsschutz & Umweltplanung

Herr Marcus Schumacher
Sachbearbeiter
Raum: 2.047

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545 2422

Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Immissionsschutz & Umweltplanung

Herr Hans-Jörg Robrahn
Techn. Sachbearbeiter
Raum: 2.047

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2454