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Unterhalts­vorschuss

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (UVG)?

 © Fotolia/Stocked House Studio

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wenn es

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes in häuslicher Gemeinschaft mit einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig
    • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
    • wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht in der Höhe der Unterhaltsvorschussleistung erhält.
  • Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr besteht nur dann ein Anspruch, wenn
    • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezieht oder
    • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
    • der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro hat und ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.
  • Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder ein alleinerziehender Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.

Wann ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung ausgeschlossen?

Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt oder
  • sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder
  • bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles nicht mitwirkt oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern z.B. bei den Großeltern, in einem Heim oder bei einer anderen Familie lebt oder
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder
  • der Elternteil bei dem das Kind lebt verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder
  • das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat und durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil selbst auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist und über kein eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt.
Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?

Die Unterhaltsvorschussleistung wird in Höhe des für Kinder der ersten, zweiten und dritten Altersstufe jeweils geltenden Mindestunterhaltes gezahlt. Hiervon wird der Betrag des Erstkindergeldes abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat.
 
Für die Unterhaltsvorschussleistung ergeben sich demnach ab 01.01.2024 folgende Beträge:
Für Kinder bis unter 6 Jahren 230 Euro, bis unter 12 Jahren 301 Euro sowie bis unter 18 Jahren 395 Euro.

Erhält das Kind regelmäßige Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.a. Unterhaltsvorschussleistungen abgezogen.

Für welchen Zeitraum werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt?

Die Unterhaltsvorschussleistung wird gezahlt, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat - sofern alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Die Unterhaltsvorschuss wird rückwirkend längstens für einen Monat vor Antragstellung gezahlt.

Was müssen Sie tun, um Unterhaltsvorschussleistungen zu bekommen?

Die Unterhaltsvorschussleistung wird nur auf Antrag gezahlt. Den Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Kindes stellen. Der Antrag muss schriftlich dem Fachdienst Jugend der Landeshauptstadt Schwerin gestellt werden, wenn der Elternteil mit dem Kind in Schwerin lebt.

Welche Pflichten hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. der gesetzliche Vertreter des Kindes?

Wenn die Unterhaltsleistung beantragt oder bewilligt worden ist, müssen alle Änderungen, die den Anspruch begründen, unverzüglich dem Fachdienst Jugend angezeigt werden.

Diese Anzeige muss unbedingt erfolgen, wenn

  • der alleinerziehende Elternteil umzieht,
  • der das Kind betreuende Elternteil heiratet (auch wenn es sich hierbei nicht um den anderen Elternteil handelt),
  • der das Kind betreuende Elternteil eine häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil aufnimmt,
  • der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
  • der andere Elternteil seine Bereitschaft zeigt, regelmäßig Unterhalt zu zahlen, bzw. der andere Elternteil bereits Unterhalt leistet,
  • ein Kind, welches das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder dessen alleinerziehender Elternteil in die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II fällt,
  • wenn das Kind eine Ausbildung beginnt,
  • der andere Elternteil oder Stiefelternteil gestorben ist,
  • das Kind aus der häuslichen Gemeinschaft ausscheidet oder stirbt.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden.

Wo können Sie Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen stellen?

Wenn Sie mit Ihrem Kind in der Landeshauptstadt Schwerin leben, können Sie Ihren Antrag beim dortigen Fachdienst Jugend stellen. Dies ist derzeit nur schriftlich möglich. Bitte schicken Sie Ihren Antrag per Post oder werfen ihn in den Hausbriefkasten am Stadthaus ein. Die Antragstellung nur per E-Mail ist nicht ausreichend.

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