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Vormundschaft

Vormundschaft und Pflegschaft

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Vormund­schaft tritt ein, wenn ein Minder­jäh­ri­ger nicht unter elter­li­cher Sorge steht. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Mutter eines Kindes selbst noch minder­jäh­rig ist, wenn die bisher sorge­be­rech­tig­ten Eltern beide verster­ben oder wenn ihnen das Sorgerecht durch das Famili­en­ge­richt entzogen wird. Im ersten Fall wird das Jugendamt Kraft Gesetzes Vormund des Kindes, ansonsten durch Bestellung des Vormund­schafts­ge­rich­tes, sofern eine zur Führung der Vormund­schaft geeignete Einzel­per­son nicht vorhanden ist.

Im Gegensatz zur Vormund­schaft, die immer die gesamte Personen- und Vermö­gens­sorge für ein Kind umfasst, tritt eine Pfleg­schaft dann ein, wenn der Sorge­be­rech­tigte sein Kind nur in einzelnen Angele­gen­hei­ten nicht vertreten kann.

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