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Stand: 27. März 2023

51,2

Corona-Schutzverordnung für MV endet

 © sitthiphong/Adobe Stock

Aufgrund der stabilen Infektionslage laufen bundesweit zum 1. März die noch bestehenden Testerfordernisse für Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen aus. Außerdem wurden fast alle Maskenpflichten aufgehoben. Lediglich für Besuchende von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Patientinnen und Patienten und Besuchende in Arzt- und weiteren humanmedizinischen Praxen soll weiterhin nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) die Maskenpflicht gelten.

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung MV beschlossen, die ursprünglich bis zum 7. April geltende Corona-Landesverordnung bereits vorzeitig am 28. Februar 2023 (letzter Geltungstag) auslaufen zu lassen.

Hintergrund:

Maskenpflichten (FFP2 oder vergleichbar) bestehen laut IfSG des Bundes ab dem 1. März nur noch für Besucherinnen und Besucher in:

  • Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen

sowie für Patientinnen und Patienten und Besuchende in folgenden Einrichtungen:

  • Arzt-, Zahnarzt- und psychotherapeutische Praxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit diesen Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste.

 Achtung

Alle Bürgerschnelltestzentren sind ab 01.03.2023 geschlossen. Grund dafür ist das Ende der Bundes-Testverordnung.

Isolationspflicht für Corona-Infizierte aufgehoben

Aufgrund der entspannten Coronainfektionslage bei weiter sinkenden Fallzahlen reduziert das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt nun auch den Kontakt zu infizierten Bürgern.

Bisher hatten die Kolleginnen und Kollegen im Fachdienst Gesundheit den Kontakt mit Corona infizierten Schwerinerinnen und Schwerinern gehalten. Dabei wurden die Erkrankten per SMS oder E-Mail gebeten, notwendige Angaben zu vervollständigen. Diese Kontaktaufnahme entfällt ab 1. Februar.    

Auf Beschluss der Landesregierung entfällt außerdem ab 12. Februar 2023 die Isolationspflicht für Corona-Infizierte. Es gilt der Grundsatz: Wer krank ist, bleibt zuhause

 

digitales Genesenenzertifikat

Für die Ausstellung eines digitalen Genesungszertifikates ist eine Genesenen-Bescheinigung des örtlichen Gesundheitsamtes nicht mehr erforderlich. Darauf weist das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt  hin.

Alle Personen, die ein positives PCR-Testergebnis hatten und vom Gesundheitsamt das Isolationsschreiben erhalten haben, können sich mit diesem Schreiben an eine Apotheke wenden. Über ein bundeseinheitliches digitales Portal erstellen die Apotheken ein Genesenenzertifikat nach EU-Verordnung. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass das Genesenenzertifikat erst ab Tag 28 nach dem positiven PCR-Test gültig ist.

Genesene müssen dafür den Personalausweis (oder ein anderes gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild) und den Nachweis eines positiven PCR-Tests (z.B. mittels ärztlicher oder behördlicher Bescheinigung), der nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, in die Apotheke mitbringen.

Hinweise zur gesundheitlichen Aufklärung

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